Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
[ 1 ] |
§ 1a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten. Aufgehoben durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden vom 25.07.2017 bis 25.11.2019. |
[ 2 ] |
Nr. 11 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2023. |
[ 3 ] |
Nr. 15 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 4 ] |
Nr. 15a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 5 ] |
Nr. 15b eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 6 ] |
Nr. 16 angefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 7 ] |
Nr. 17 angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 8 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 08.12.2022. Anzuwenden ab 14.12.2022. |
[ 9 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 28.03.2020. |
[ 10 ] |
Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 10.08.2021. |
[ 11 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 12 ] |
Angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 13 ] |
Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 14 ] |
Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 28.03.2020. |
[ 15 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 16 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 17 ] |
Erneut geändert durch "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" (BGBl. Nr. 12/2021, S. 378) . |
[ 18 ] |
§ 5 geändert durch Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 28.03.2020. |
[ 19 ] |
Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 20 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 21 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 22 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 23 ] |
Nr. 1 aufgehoben durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden bis 18.11.2020. |
[ 24 ] |
Nr. 2 aufgehoben durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden bis 18.11.2020. |
[ 25 ] |
Nr. 3 aufgehoben durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden bis 18.11.2020. |
[ 26 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden bis 30.03.2021. |
[ 27 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 28 ] |
Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021. |
[ 29 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 30 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 31 ] |
Nr. 6 geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 32 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden bis 30.03.2021. |
[ 33 ] |
Buchst. b) geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 34 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 35 ] |
Eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 36 ] |
Buchst. c) angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 37 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 38 ] |
Buchst. d) angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 39 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 40 ] |
Buchst. e) angefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 41 ] |
Buchst. f) angefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 42 ] |
Buchst. g) angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 01.06.2021 bis 16.09.2022. |
[ 43 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden bis 30.03.2021. |
[ 44 ] |
Nr. 9 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 45 ] |
Eingefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 46 ] |
Nr. 10 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 47 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden bis 30.03.2021. |
[ 48 ] |
Buchst. b) geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 49 ] |
Buchst. c) eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 50 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 51 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 52 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 53 ] |
Angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 54 ] |
Nr. 1 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 55 ] |
Nr. 2 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 56 ] |
Nr. 3 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 57 ] |
Nr. 4 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 58 ] |
Nr. 5 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 59 ] |
Nr. 6 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 60 ] |
Nr. 7 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 61 ] |
Nr. 8 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 62 ] |
Nr. 9 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 63 ] |
Nr. 10 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 64 ] |
Nr. 11 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 65 ] |
Nr. 12 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 66 ] |
Nr. 13 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 67 ] |
Nr. 14 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 68 ] |
Nr. 15 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 69 ] |
Nr. 16 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 70 ] |
Nr. 17 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 71 ] |
Nr. 18 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 72 ] |
Nr. 19 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 73 ] |
Nr. 20 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 74 ] |
Nr. 21 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 75 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 12.12.2021 bis 16.09.2022. |
[ 76 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 77 ] |
Eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 78 ] |
Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 79 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 80 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden bis 30.03.2021. |
[ 81 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 82 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden bis 30.03.2021. |
[ 83 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 84 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden bis 30.03.2021. |
[ 85 ] |
Angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 86 ] |
Abs. 8 angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 87 ] |
Abs. 9 angefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 88 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 89 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 90 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021. |
[ 91 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021. |
[ 92 ] |
§ 5b eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021. |
[ 93 ] |
§ 5c eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 08.12.2022. Anzuwenden ab 14.12.2022. |
[ 94 ] |
Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 95 ] |
Buchst. s) eingefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 96 ] |
Buchst. t) angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 97 ] |
Buchst. u) angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 98 ] |
Gestrichen durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 99 ] |
Nr. 1a eingefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 100 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 101 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 102 ] |
Nr. 3a eingefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 103 ] |
Nr. 6a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 21.07.2023. |
[ 104 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 21.07.2023. |
[ 105 ] |
Eingefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 106 ] |
Nr. 10a eingefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 107 ] |
Nr. 31a eingefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 108 ] |
Nr. 36a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 109 ] |
Nr. 36b eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 21.07.2023. |
[ 110 ] |
Nr. 38a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 21.07.2023. |
[ 111 ] |
Nr. 44a angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 112 ] |
Nr. 45a eingefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 113 ] |
Nr. 48 geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 114 ] |
Nr. 48a eingefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 115 ] |
Nr. 50a eingefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 116 ] |
Nr. 52 angefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 117 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 21.07.2023. |
[ 118 ] |
Nr. 6 angefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 119 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden bis 16.09.2022. |
[ 120 ] |
Nr. 7 angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 121 ] |
Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 122 ] |
Abs. 4 angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden vom 23.05.2020 bis 18.11.2020. |
[ 123 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 124 ] |
Eingefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 125 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) vom 28.06.2022. Anzuwenden ab 30.06.2022. |
[ 126 ] |
Geändert durch Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) vom 28.06.2022. Anzuwenden ab 30.06.2022. |
[ 127 ] |
Nr. 6 geändert durch Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) vom 28.06.2022. Anzuwenden ab 30.06.2022. |
[ 128 ] |
Nr. 7 geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 129 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) vom 28.06.2022. Anzuwenden ab 30.06.2022. |
[ 130 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 131 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) vom 28.06.2022. Anzuwenden ab 30.06.2022. |
[ 132 ] |
Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 133 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 134 ] |
Buchst. h) geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 135 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 136 ] |
Buchst. k) geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 137 ] |
Buchst. n) eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 138 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Geänderte Zählung anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 139 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Geänderte Zählung anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 140 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Geänderte Zählung anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 141 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Geänderte Zählung anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 142 ] |
Angefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 143 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 144 ] |
Eingefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 145 ] |
Buchst. g) geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 146 ] |
Buchst. k) eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 21.07.2023. |
[ 147 ] |
Eingefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 148 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 149 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 150 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 151 ] |
Abs. 6 angefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 152 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 153 ] |
Buchst. f) geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 154 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 19.11.2020 bis 16.09.2022. |
[ 155 ] |
Nr. 11 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 156 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden bis 20.07.2023. |
[ 157 ] |
Abs. 3 eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden vom 23.05.2020 bis 18.11.2020. |
[ 158 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 159 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 160 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 161 ] |
Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 162 ] |
Eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 163 ] |
Eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 164 ] |
Buchst. e) geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 165 ] |
Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 166 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 167 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 168 ] |
Buchst. j) eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 169 ] |
Eingefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 170 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Geänderte Zählung anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 171 ] |
Buchst. l) angefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 172 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 173 ] |
Buchst. m) angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 174 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 21.07.2023. |
[ 175 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 176 ] |
Eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 177 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 178 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 179 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 180 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 21.07.2023. |
[ 181 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 182 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 183 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 184 ] |
Eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 185 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 186 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 187 ] |
Eingefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 188 ] |
Abs. 4 geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 189 ] |
Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 190 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 191 ] |
Abs. 6 angefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden vom 01.11.2021 bis 30.01.2024. |
[ 192 ] |
Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 193 ] |
Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 194 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 195 ] |
Gestrichen durch Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung. Anzuwenden bis 15.08.2019. |
[ 196 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 197 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 198 ] |
Nr. 1 geändert durch Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung. Anzuwenden ab 16.08.2019. |
[ 199 ] |
Gestrichen durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden bis 18.11.2020. |
[ 200 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 201 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 202 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 203 ] |
Geändert durch Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung. Anzuwenden ab 16.08.2019. |
[ 204 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 205 ] |
Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden bis 25.11.2019. |
[ 206 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 207 ] |
Geändert durch Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung. Anzuwenden ab 16.08.2019. |
[ 208 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 209 ] |
Angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 210 ] |
Abs. 8 geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 211 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 212 ] |
Geändert durch Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung. Anzuwenden ab 16.08.2019. |
[ 213 ] |
Nr. 3 geändert durch Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung. Anzuwenden ab 16.08.2019. |
[ 214 ] |
Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 215 ] |
Eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 216 ] |
Eingefügt durch Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung. Anzuwenden ab 16.08.2019. |
[ 217 ] |
Abs. 9 geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 218 ] |
Abs. 10 angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 219 ] |
§ 14a eingefügt durch Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz - KHPflEG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 29.12.2022. |
[ 220 ] |
Angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 221 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 222 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 223 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 224 ] |
§ 15a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 225 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022. |
[ 226 ] |
§ 15a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG). Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 01.01.2019 bis 16.09.2022. |
[ 227 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 228 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 229 ] |
Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden bis 25.11.2019. |
[ 230 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 231 ] |
Abs. 8 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8. Aufgehoben durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Vor Inkrafttreten erneut geändert durch Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016 und Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten vom 17.07.2017. Anzuwenden vom 25.07.2017 bis 30.09.2021. |
[ 232 ] |
Geändert durch Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Geltung verlängert. Vormals bereits aufgehoben zum 14.8.2016 durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7.8.2013. Abs. 9 aufgehoben durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Vor Inkrafttreten erneut geändert durch Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016 und Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten vom 17.07.2017. Anzuwenden vom 08.11.2006 bis 30.09.2021. |
[ 233 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 234 ] |
Geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Vor Inkrafttreten erneut geändert durch Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016 und Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten vom 17.07.2017. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 235 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 236 ] |
Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 14.05.2020. |
[ 237 ] |
Gestrichen durch Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG). Anzuwenden bis 10.05.2019. |
[ 238 ] |
Abs. 2 geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 14.05.2020. |
[ 239 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 240 ] |
Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 241 ] |
Abs. 4 eingefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 242 ] |
Abs. 4 aufgehoben durch Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung. Anzuwenden bis 15.08.2019. |
[ 243 ] |
Abs. 5 geändert durch Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG). Anzuwenden ab 11.05.2019. |
[ 244 ] |
Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 245 ] |
Aufgehoben durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 246 ] |
Aufgehoben durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 247 ] |
Abs. 8 angefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 248 ] |
Abs. 9 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 249 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 250 ] |
Abs. 9a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 251 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 252 ] |
Abs. 10 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 253 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 254 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 255 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 256 ] |
Abs. 11 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 257 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 258 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 259 ] |
Abs. 12 angefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 260 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 261 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 262 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 263 ] |
Gestrichen durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden bis 18.11.2020. |
[ 264 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 265 ] |
Abs. 13 angefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 266 ] |
Abs. 14 angefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 267 ] |
§ 20a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden vom 12.12.2021 bis 31.12.2022. |
[ 268 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 19.03.2022. |
[ 269 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 270 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 19.03.2022. |
[ 271 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 19.03.2022. |
[ 272 ] |
Nr. 3 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 19.03.2022. |
[ 273 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.03.2022. |
[ 274 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 275 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 276 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 277 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 278 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 279 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 280 ] |
Abs. 7 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 19.03.2022 bis 16.09.2022. |
[ 281 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.03.2022. |
[ 282 ] |
§ 20b eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden vom 12.12.2021 bis 07.04.2023. |
[ 283 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 284 ] |
Geändert durch Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 285 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Aufgehoben durch Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.12.2022. Anzuwenden vom 17.09.2022 bis 31.12.2022. |
[ 286 ] |
Nr. 1 aufgehoben durch Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.12.2022. Anzuwenden bis 31.12.2022. |
[ 287 ] |
§ 20c geändert durch Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 288 ] |
Geändert durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG). Anzuwenden ab 09.08.2019. |
[ 289 ] |
§ 22 geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 290 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 19.03.2022. |
[ 291 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 292 ] |
Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021. |
[ 293 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 294 ] |
Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021. |
[ 295 ] |
Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021. |
[ 296 ] |
Abs. 4a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021. |
[ 297 ] |
Abs. 4b eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021. |
[ 298 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 299 ] |
Abs. 4c eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021. |
[ 300 ] |
Abs. 4d eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021. |
[ 301 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 302 ] |
Abs. 5 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden vom 01.06.2021 bis 18.03.2022. |
[ 303 ] |
Abs. 6 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden vom 01.06.2021 bis 18.03.2022. |
[ 304 ] |
Abs. 7 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden vom 01.06.2021 bis 18.03.2022. |
[ 305 ] |
§ 22a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 19.03.2022. |
[ 306 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 307 ] |
Buchst. c) angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 308 ] |
Abs. 9 angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 309 ] |
Abs. 10 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 17.07.2023. Anzuwenden ab 21.07.2023. |
[ 310 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 311 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 312 ] |
Nr. 10 angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG). Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 313 ] |
Gestrichen durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 314 ] |
Nr. 11 angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG). Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 01.01.2019 bis 16.09.2022. |
[ 315 ] |
Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 316 ] |
Nr. 11 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 317 ] |
Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 318 ] |
Nr. 8 angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG). Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 01.01.2019 bis 16.09.2022. |
[ 319 ] |
Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 320 ] |
Nr. 8 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 321 ] |
Abs. 6a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG). Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 01.01.2019 bis 16.09.2022. |
[ 322 ] |
Eingefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 323 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 324 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019. |
[ 325 ] |
Eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 326 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 327 ] |
§ 24 geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 328 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 329 ] |
Angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021. |
[ 330 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 331 ] |
Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden bis 25.11.2019. |
[ 332 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 333 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 334 ] |
Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 335 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 28.03.2020. |
[ 336 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 24.09.2022. |
[ 337 ] |
Eingefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 338 ] |
Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 339 ] |
§ 28a eingefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 340 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 01.10.2022. |
[ 341 ] |
Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 342 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 343 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 344 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 345 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 346 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 347 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 348 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 349 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 350 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 351 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 352 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 353 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 354 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 355 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 356 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 357 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 358 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 359 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 360 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 361 ] |
Abs. 3 geändert durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021. |
[ 362 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 363 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 364 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 365 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 366 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 367 ] |
Abs. 7 geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 19.03.2022 bis 30.09.2022. |
[ 368 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 369 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 370 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 371 ] |
Geändert durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021. |
[ 372 ] |
Angefügt durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021. |
[ 373 ] |
Abs. 8 geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 19.03.2022 bis 30.09.2022. |
[ 374 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 375 ] |
Abs. 9 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 24.11.2021 bis 30.09.2022. |
[ 376 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 377 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 378 ] |
Abs. 10 geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 19.03.2022 bis 30.09.2022. |
[ 379 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 380 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 381 ] |
§ 28b geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 24.09.2022. |
[ 382 ] |
§ 28c geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021. |
[ 383 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 384 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 385 ] |
Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden bis 25.11.2019. |
[ 386 ] |
§ 32 geändert durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.04.2021. |
[ 387 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 24.09.2022. |
[ 388 ] |
§ 33 geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 389 ] |
Nr. 2 eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 390 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 391 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 392 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 393 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 394 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 395 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 396 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 397 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 398 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 399 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 400 ] |
Nr. 13 eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 401 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 402 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 403 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 404 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 405 ] |
Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 406 ] |
Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 407 ] |
Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 408 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 409 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 410 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 411 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 412 ] |
Abs. 5a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 413 ] |
§ 35 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 414 ] |
Nr. 1 geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 415 ] |
Nr. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden bis 16.09.2022. |
[ 416 ] |
Eingefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 417 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 418 ] |
Nr. 7 aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden bis 16.09.2022. |
[ 419 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG). Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 420 ] |
Abs. 2 geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 421 ] |
Abs. 3 eingefügt durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021. |
[ 422 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 20.03.2022. |
[ 423 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021. |
[ 424 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG). Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 425 ] |
Abs. 6 eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG). Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 426 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 427 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 428 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 429 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 430 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 431 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 432 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 433 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 434 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 435 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 436 ] |
Abs. 8 geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 437 ] |
Abs. 9 geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 438 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 439 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 440 ] |
Abs. 10 angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 441 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 442 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 443 ] |
Nr. 1a geändert durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021. |
[ 444 ] |
Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021. |
[ 445 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021. |
[ 446 ] |
Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden bis 31.05.2021. |
[ 447 ] |
Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021. |
[ 448 ] |
Geändert durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021. |
[ 449 ] |
Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021. |
[ 450 ] |
Abs. 11 angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 451 ] |
Eingefügt durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021. |
[ 452 ] |
Geändert durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021. |
[ 453 ] |
Abs. 12 geändert durch Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 23.07.2021. |
[ 454 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 455 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden bis 30.03.2021. |
[ 456 ] |
Abs. 13 angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 457 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 458 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 459 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022. |
[ 460 ] |
§ 38 geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022. |
[ 461 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Vormals bereits geändert zum 14.8.2016 durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7.8.2013. Anzuwenden ab 01.10.2021. |
[ 462 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022. |
[ 463 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 464 ] |
Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020. |
[ 465 ] |
Gestrichen durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden bis 29.02.2020. |
[ 466 ] |
Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 467 ] |
Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 468 ] |
Buchst. b) eingefügt durch Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 28.01.2022. |
[ 469 ] |
Geändert durch Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften. Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c. Geänderte Zählung anzuwenden ab 28.01.2022. |
[ 470 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 471 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 472 ] |
Eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 473 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2023. |
[ 474 ] |
Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 475 ] |
§ 54a geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 476 ] |
§ 54b eingefügt durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 477 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022. Anzuwenden bis 08.12.2022. |
[ 478 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022. |
[ 479 ] |
Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 480 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021. |
[ 481 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 482 ] |
Eingefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 483 ] |
Angefügt durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 484 ] |
Angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 485 ] |
Erneut geändert durch "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" (BGBl. Nr. 12/2021, S. 378) . |
[ 486 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 487 ] |
Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden bis 22.04.2021. |
[ 488 ] |
Eingefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 489 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 490 ] |
Angefügt durch Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger. Anzuwenden ab 16.12.2020. |
[ 491 ] |
Geändert durch Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen. Anzuwenden ab 19.03.2022. |
[ 492 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021. |
[ 493 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 494 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 495 ] |
Erneut geändert durch "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" (BGBl. Nr. 12/2021, S. 378) . |
[ 496 ] |
Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 497 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 498 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 499 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 500 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 501 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 502 ] |
Erneut geändert durch "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" (BGBl. Nr. 12/2021, S. 378) . |
[ 503 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 504 ] |
Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 505 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021. |
[ 506 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 507 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021. |
[ 508 ] |
Erneut geändert durch "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" (BGBl. Nr. 12/2021, S. 378) . |
[ 509 ] |
Geändert durch Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 30.03.2020. |
[ 510 ] |
Erneut geändert durch "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" (BGBl. Nr. 12/2021, S. 378) . |
[ 511 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 512 ] |
§ 59 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 513 ] |
§ 60 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2023. |
[ 514 ] |
Nr. 1a geändert durch Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz - PflStudStG) vom 12.12.2023. Anzuwenden ab 08.04.2023. |
[ 515 ] |
§ 61 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2023. |
[ 516 ] |
§ 62 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2023. |
[ 517 ] |
§ 63 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2023. |
[ 518 ] |
§ 64 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2023. |
[ 519 ] |
§ 66 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 520 ] |
§ 67 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 521 ] |
§ 68 aufgehoben durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden bis 30.03.2021. |
[ 522 ] |
Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 523 ] |
13. Abschnitt geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 524 ] |
§ 68 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024. |
[ 525 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden bis 16.09.2022. |
[ 526 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 527 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 528 ] |
14. Abschnitt aufgehoben durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden bis 22.05.2020. |
[ 529 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Geänderte Zählung anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 530 ] |
Abs. 1 eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten. Aufgehoben durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden vom 25.07.2017 bis 30.03.2021. |
[ 531 ] |
Erneut geändert durch "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" (BGBl. Nr. 12/2021, S. 378) . |
[ 532 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 533 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 534 ] |
Geändert durch Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Geänderte Zählung anzuwenden ab 28.03.2020. |
[ 535 ] |
Geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 536 ] |
Nr. 2a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 537 ] |
Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG). Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 538 ] |
Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG). Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 539 ] |
Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG). Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 540 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 541 ] |
Nr. 7a geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 542 ] |
Nr. 7b geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 543 ] |
Nr. 7c geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 544 ] |
Nr. 7d geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 12.12.2021. |
[ 545 ] |
Nr. 7e eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden vom 12.12.2021 bis 31.12.2022. |
[ 546 ] |
Nr. 7f eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden vom 12.12.2021 bis 31.12.2022. |
[ 547 ] |
Nr. 7g eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden vom 12.12.2021 bis 31.12.2022. |
[ 548 ] |
Nr. 7h eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden vom 12.12.2021 bis 31.12.2022. |
[ 549 ] |
Nr. 8 eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 550 ] |
Nr. 8 aufgehoben durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden bis 18.11.2020. |
[ 551 ] |
Nr. 11b geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden vom 24.11.2021 bis 19.03.2022. |
[ 552 ] |
Nr. 11c geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden vom 24.11.2021 bis 19.03.2022. |
[ 553 ] |
Nr. 11d geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden vom 24.11.2021 bis 19.03.2022. |
[ 554 ] |
Nr. 11b geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 24.09.2022. |
[ 555 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 20.03.2022. |
[ 556 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 20.03.2022. |
[ 557 ] |
Nr. 11c eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 24.09.2022. |
[ 558 ] |
Nr. 11d eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 24.09.2022. |
[ 559 ] |
Nr. 11f eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021. |
[ 560 ] |
Nr. 11g eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021. |
[ 561 ] |
Nr. 11h eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021. |
[ 562 ] |
Nr. 11i eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021. |
[ 563 ] |
Nr. 11j eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021. |
[ 564 ] |
Nr. 11k eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021. |
[ 565 ] |
Nr. 11l eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021. |
[ 566 ] |
Nr. 11m eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.11.2021. |
[ 567 ] |
Nr. 16b eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 568 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 569 ] |
Nr. 18 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 570 ] |
Nr. 19 geändert durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 571 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG). Anzuwenden ab 01.01.2019. |
[ 572 ] |
Nr. 22b eingefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 573 ] |
Nr. 24 geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022. |
[ 574 ] |
Erneut geändert durch "Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen" (BGBl. Nr. 12/2021, S. 378) . |
[ 575 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 576 ] |
Eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.04.2021. |
[ 577 ] |
Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden bis 11.12.2021. |
[ 578 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 24.09.2022. |
[ 579 ] |
Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden ab 17.09.2022. |
[ 580 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 581 ] |
Geändert durch AufbhG 2021. Anzuwenden ab 15.09.2021. |
[ 582 ] |
Geändert durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 583 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 584 ] |
Eingefügt durch Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 28.03.2020. |
[ 585 ] |
Eingefügt durch Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 28.03.2020. |
[ 586 ] |
Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 01.01.2023. |
[ 587 ] |
Geändert durch Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Anzuwenden ab 01.03.2020. |
[ 588 ] |
§ 74 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021. |
[ 589 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021. |
[ 590 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 591 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022. Anzuwenden ab 09.12.2022. |
[ 592 ] |
§ 75a geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021. Anzuwenden ab 24.11.2021. |
[ 593 ] |
Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 19.03.2022. |
[ 594 ] |
Geändert durch Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Geänderte Zählung anzuwenden ab 23.05.2020. |
[ 595 ] |
Abs. 3 angefügt durch Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 19.11.2020. |
[ 596 ] |
Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 597 ] |
Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Anzuwenden ab 31.03.2021. |
[ 598 ] |
Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 24.09.2022 bis 30.09.2022. |
[ 599 ] |
Abs. 7 eingefügt durch Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Neu gefasst durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (BGBl. I 2021 S. 850). Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022. Anzuwenden vom 23.04.2021 bis 23.09.2022. |
[ 600 ] |
Anlage (zu § 5b Absatz 4) angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2021. |