Beschäftigt ein Arbeitgeber Studierende, greift oft das Werkstudentenprivileg – mit dem Vorteil, dass lediglich Rentenversicherungsbeiträge abzuführen sind. Aber Achtung: In der Übergangszeit zwischen Bachelor- und Masterstudium gilt dieses Privileg nicht.
Im Streit um die Zahlung eines tariflichen Inflationsausgleichs während der Elternzeit unterlag eine Arbeitnehmerin auch in der letzten Instanz. Der Tarifvertrag durfte Beschäftigte in Elternzeit ausschließen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).
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