Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro sollte im Jahr 2022 einen Ausgleich für die auch damals hohen Energiepreise schaffen. Meist haben Beschäftigte die Pauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen, in manchen Fällen aber auch über die Steuererklärung erhalten. Unabhängig von der Art der Auszahlung war die Pauschale steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Steuerpflicht ist nach höchstrichterlicher Entscheidung verfassungsgemäß.
Ein Arbeitgeber hat Beschäftigte, deren Gehalt zuvor durch die gesetzliche Mindestlohnerhöhung gestiegen ist, von der Zahlung einer freiwilligen Inflationsausgleichspauschale ausgenommen. Zu Unrecht, entschied das Bundesarbeitsgericht.
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